§ 32 LDSG - Nachweis der Einhaltung durch den VerantwortlichenBibliographieTitelLandesdatenschutzgesetz (LDSG)Amtliche AbkürzungLDSGNormtypGesetzNormgeberRheinland-PfalzGliederungs-Nr.204-1Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der in den §§ 28, 30 und 31 geregelten Bestimmungen verantwortlich und hat deren Einhaltung nachzuweisen.