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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 29 LDSG - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
204-1

(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist, geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen bestehen und

  1. 1.

    wenn sie nach geltendem Recht zulässig ist oder

  2. 2.

    die Verarbeitung der Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen natürlichen Person dient oder

  3. 3.

    wenn sie sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat.

(2) Geeignete Garantien im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere sein

  1. 1.

    spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,

  2. 2.

    die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,

  3. 3.

    die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,

  4. 4.

    die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb des Verantwortlichen,

  5. 5.

    die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,

  6. 6.

    die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,

  7. 7.

    die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder

  8. 8.

    spezifische Verfahrensregelungen, die im Falle einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.