§ 29 LDSG - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Bibliographie
- Titel
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Amtliche Abkürzung
- LDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 204-1
(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist, geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen bestehen und
- 1.
wenn sie nach geltendem Recht zulässig ist oder
- 2.
die Verarbeitung der Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen natürlichen Person dient oder
- 3.
wenn sie sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat.
(2) Geeignete Garantien im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere sein
- 1.
spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,
- 2.
die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
- 3.
die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
- 4.
die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb des Verantwortlichen,
- 5.
die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
- 6.
die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
- 7.
die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
- 8.
spezifische Verfahrensregelungen, die im Falle einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.