LDSG,RP - Landesdatenschutzgesetz

Landesdatenschutzgesetz (LDSG)

Bibliographie

Titel
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
204-1

Vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 93)

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Zweck1
Anwendungsbereich2
Teil 2
Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung
Abschnitt 1
Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten
Zulässigkeit3
Erhebung bei Dritten4
Übermittlung an öffentliche Stellen5
Löschung6
Verarbeitung zu anderen Zwecken7
Datengeheimnis8
Datenschutz-Folgenabschätzung9
Entsprechende Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung10
Abschnitt 2
Rechte der betroffenen Person
Beschränkung der Informationspflicht nach den Artikeln 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung11
Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung12
Beschränkung der Benachrichtigung nach Artikel 34 der Datenschutz-Grundverordnung13
Abschnitt 3
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Rechtsstellung14
Zuständigkeit und Organisation15
Aufgaben, Mitwirkungspflichten16
Befugnisse nach Artikel 58 der Datenschutz-Grundverordnung17
Datenschutzkommission18
Abschnitt 4
Besonderer Datenschutz
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten19
Datenverarbeitung bei Dienst- und Beschäftigungsverhältnissen20
Videoüberwachung21
Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken 22
Verarbeitung zu Zwecken der parlamentarischen Kontrolle23
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten und Strafbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten24
Strafbestimmung25
Teil 3
Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/680
Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich26
Begriffsbestimmungen27
Abschnitt 2
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
Allgemeine Grundsätze28
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten29
Verarbeitung zu anderen Zwecken30
Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken31
Nachweis der Einhaltung durch den Verantwortlichen32
Einwilligung33
Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen34
Datengeheimnis35
Automatisierte Einzelentscheidung36
Abschnitt 3
Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen
Benennung37
Stellung38
Aufgaben39
Abschnitt 4
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Rechtsstellung und Organisation40
Aufgaben41
Befugnisse42
Abschnitt 5
Rechte der betroffenen Person
Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen43
Benachrichtigung betroffener Personen44
Auskunftsrecht45
Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung46
Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person47
Anrufung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit48
Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder bei deren oder dessen Untätigkeit49
Vertretung von betroffenen Personen50
Abschnitt 6
Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
Auftragsverarbeitung51
Gemeinsam Verantwortliche52
Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung53
Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten54
Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten 55
Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung56
Konsultation der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit57
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten58
Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen59
Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen60
Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen61
Verfahren bei Übermittlungen62
Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung63
Protokollierung64
Vertrauliche Meldung von Verstößen65
Abschnitt 7
Datenübermittlung an Drittstaaten und an internationale Organisationen
Allgemeine Voraussetzungen66
Datenübermittlung bei geeigneten Garantien67
Datenübermittlung ohne geeignete Garantien68
Sonstige Datenübermittlungen an Empfänger in Drittstaaten69
Abschnitt 8
Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
Gegenseitige Amtshilfe70
Abschnitt 9
Haftung und Sanktionen
Schadensersatz71
Ordnungswidrigkeiten und Strafbestimmungen72
Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Verweisungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften73
Inkrafttreten74

§§ 1 - 2, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 LDSG - Zweck

Bibliographie

Titel
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
204-1

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, ergänzende Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - ABl. EU Nr. L 119 S. 1 -) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen.

(2) Dieses Gesetz dient neben den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. EU Nr. 119 S. 89) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsvorschriften auch der Umsetzung dieser Richtlinie.

§ 2 LDSG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
204-1

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. 1.

    die Behörden,

  2. 2.

    die Organe der Rechtspflege,

  3. 3.

    die Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes,

  4. 4.

    die kommunalen Gebietskörperschaften,

  5. 5.

    die sonstigen der Aufsicht des Landes oder der kommunalen Gebietskörperschaften unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und

  6. 6.

    die Vereinigungen der vorgenannten Stellen ungeachtet ihrer Rechtsform

(öffentliche Stellen), soweit diese personenbezogene Daten verarbeiten. Als öffentliche Stellen gelten auch juristische Personen und sonstige Vereinigungen des privaten Rechts der in Satz 1 genannten öffentlichen Stellen, soweit diesen die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht, ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben einer öffentlichen Stelle des Landes wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne des Gesetzes.

(2) Für Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für die Polizeibehörden und Ordnungsbehörden gilt Teil 2 dieses Gesetzes nur, soweit sie personenbezogene Daten zu anderen als den in § 26 Abs. 1 genannten Zwecken verarbeiten; im Übrigen gilt Teil 3 dieses Gesetzes.

(3) Der Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder, die Fraktionen sowie deren Verwaltungen und deren Beschäftigte unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie in Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten. Der Landtag erlässt insoweit unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Stellung, der Datenschutz-Grundverordnung und der Grundsätze dieses Gesetzes eine Datenschutzordnung.

(4) Soweit öffentliche Stellen als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, sind auf diese § 20 und, unbeschadet anderer Rechtsgrundlagen, die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) für nicht-öffentliche Stellen anzuwenden.

(5) Auf öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten sowie deren Vereinigungen finden § 26 BDSG und im Übrigen die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes über nicht-öffentliche Stellen Anwendung. Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde werden von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wahrgenommen.

(6) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten beim Südwestrundfunk (SWR) sowie beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung. Dies gilt nicht für die Aufsicht über Hilfsunternehmen sowie Unternehmen, an denen der SWR oder das ZDF weder unmittelbar noch mittelbar, auch nicht zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Mehrheit beteiligt sind.

(7) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(8) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gehen denen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(9) Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Datenschutz oder über Verfahren der Rechtspflege auf personenbezogene Daten anzuwenden sind, gehen diese den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.

§§ 3 - 25, Teil 2 - Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung