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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 30 LDSG - Verarbeitung zu anderen Zwecken

Bibliographie

Titel
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
204-1

(1) Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist zulässig, wenn es sich bei dem anderen Zweck um einen in § 26 Abs. 1 genannten Zweck handelt, der Verantwortliche befugt ist, Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten und die Verarbeitung zu diesem Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die einem Berufsgeheimnis oder einem besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und der datenverarbeitenden Stelle von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden sind.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen, in § 26 Abs. 1 nicht genannten Zweck ist zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

(4) § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.