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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 28 LDSG - Allgemeine Grundsätze

Bibliographie

Titel
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
204-1

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine nach § 26 Abs. 1 zuständige Stelle zu den dort genannten Zwecken ist zulässig, wenn und soweit sie zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten

  1. 1.

    müssen auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden,

  2. 2.

    müssen für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,

  3. 3.

    müssen dem Verarbeitungszweck entsprechen, maßgeblich und in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet sind, nicht übermäßig sein,

  4. 4.

    müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,

  5. 5.

    dürfen nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Person ermöglicht, und

  6. 6.

    müssen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet; hierzu gehört auch ein durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleistender Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung.