§ 7 SächsSFG - Befreiungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsSFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 114-2
(1) Die Kreispolizeibehörden können im Einzelfall aus wichtigem Grund von den Verbotsvorschriften der §§ 4 und 6 befreien.
(2) Vor der Erteilung einer Befreiung sind die betroffenen Religionsgemeinschaften zu hören. Dies gilt nicht, soweit sich die Befreiung auf den 1. Mai oder den 3. Oktober bezieht.