§ 6 SächsSFG - Besondere Schutzvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsSFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 114-2
Am Karfreitag, am Buß- und Bettag und an den Gedenk- und Trauertagen nach § 2 sind verboten:
- 1.
öffentliche Tanzveranstaltungen und andere öffentliche Vergnügungen, die dem ernsten Charakter dieser Tage zuwiderlaufen, am Karfreitag während des ganzen Tages, an den übrigen Tagen von 3.00 Uhr bis 24.00 Uhr;
- 2.
öffentliche Sportveranstaltungen am Karfreitag während des ganzen Tages, an den übrigen Tagen bis 11.00 Uhr.