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§ 8 SächsSFG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG)
Amtliche Abkürzung
SächsSFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
114-2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über das Verbot

  1. 1.

    öffentlich bemerkbarer Arbeiten und sonstiger Handlungen (§ 4 Abs. 2),

  2. 2.

    von Handlungen, die geeignet sind, religiöse Veranstaltungen zu stören (§ 5),

  3. 3.

    bestimmter Veranstaltungen an besonders geschützten Tagen (§ 6)

zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.