§ 8 SächsSFG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsSFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 114-2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über das Verbot
- 1.
öffentlich bemerkbarer Arbeiten und sonstiger Handlungen (§ 4 Abs. 2),
- 2.
von Handlungen, die geeignet sind, religiöse Veranstaltungen zu stören (§ 5),
- 3.
bestimmter Veranstaltungen an besonders geschützten Tagen (§ 6)
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.