§ 5 SächsSFG - Schutz religiöser Veranstaltungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsSFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 114-2
An den Sonntagen, religiösen und gesetzlichen Feiertagen, mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober, sind in der Nähe von Kirchen und anderen Gebäuden, die religiösen Zwecken dienen alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, religiöse Veranstaltungen zu stören. Dasselbe gilt am 24. Dezember für die Zeit ab 14.00 Uhr.