§ 26 HmbJAG - Freiversuch

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Amtliche Abkürzung
HmbJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
3011-1

(1) Hat ein Prüfling nach ununterbrochenem Studium der Rechtswissenschaft seinen Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung spätestens einen Monat vor Ende des achten Semesters oder einen Monat vor Ende des zwölften Trimesters an das Prüfungsamt gerichtet, so gilt die Prüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). § 25 findet Anwendung. Für die folgende Prüfung gilt § 28 Absatz 3 entsprechend.

(2) Bei der Berechnung der Semester- beziehungsweise Trimesterzahl nach Absatz 1 bleiben unberücksichtigt

  1. 1.
    bis zu zwei Semester oder bis zu drei Trimester, in denen der Prüfling an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im fremdsprachigen Ausland nachweislich ausländisches Recht studiert und in denen er mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat,
  2. 2.
    Zeiten, in denen der Prüfling aus wichtigem Grund, insbesondere wegen einer nachgewiesenen schweren Erkrankung, an der Ausübung seines Studiums gehindert war; über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet das Prüfungsamt,
  3. 3.
    bis zu zwei Semester oder bis zu drei Trimester, wenn der Prüfling ein Jahr oder länger als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule tätig war und
  4. 4.
    ein Semester oder eineinhalb Trimester, wenn der Prüfling die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung vollständig abgelegt hat.

Insgesamt können nicht mehr als vier Semester oder sechs Trimester unberücksichtigt bleiben.