§ 51 GO LT 2016 - Schlussabstimmung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2016,MV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-0-6
Nach Schluss der Zweiten Lesung wird über den Gesetzentwurf im Ganzen, ggf. mit den im Verlauf der Zweiten Lesung beschlossenen Änderungen, abgestimmt. In der Schlussabstimmung kann der Landtag beschließen, den Gesetzentwurf anzunehmen oder abzulehnen. Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Landtages oder einer Fraktion kann die Schlussabstimmung von der letzten Lesung getrennt werden. Sie muss jedoch während derselben Plenarsitzungswoche durchgeführt werden.