§ 49 GO LT 2016 - Zweite Lesung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2016,MV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-0-6
(1) Die Zweite Lesung kann frühestens am zweiten Tag nach dem Schluss der Ersten Lesung stattfinden. Der Landtag kann diese Frist verkürzen, es sei denn, dass mindestens vier Mitglieder des Landtages oder eine Fraktion widersprechen.
(2) Berichterstatter können ergänzend zum vorliegenden schriftlichen Bericht zu Beginn der Zweiten Lesung über die Ausschussberatung berichten.
(3) Gegenstand der Zweiten Lesung ist der Gesetzentwurf, wenn eine Ausschussberatung nicht stattgefunden hat oder der Ausschuss die unveränderte Annahme oder die Ablehnung des Gesetzentwurfes empfohlen hat.
(4) Hat der Ausschuss Änderungen des Gesetzentwurfes vorgeschlagen, so bildet die in der Beschlussempfehlung des Ausschusses empfohlene Fassung die Grundlage für die Zweite Lesung.