§ 52 GO LT 2016 - Dritte Lesung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2016,MV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-0-6
(1) Grundlage der Dritten Lesung bilden die Beschlüsse der Zweiten Lesung.
(2) Die Dritte Lesung findet frühestens am zweiten Werktag nach Schluss der Zweiten Lesung statt. Wurden in der Zweiten Lesung Änderungsanträge angenommen, beginnt die Frist erst nach Verteilung der entsprechenden Drucksachen. § 48 Absatz 1 Satz 2 und § 50 gelten entsprechend. Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen in dritter Beratung müssen von einer Fraktion oder vier Mitgliedern des Landtages unterzeichnet sein und dürfen sich nur auf Bestimmungen beziehen, zu denen in zweiter Beratung Änderungen beschlossen wurden.