§ 59 BKAG - Durchsuchung von Sachen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG)
- Amtliche Abkürzung
- BKAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2190-3
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache durchsuchen, wenn
- 1.
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 58 durchsucht werden darf,
- 2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
- 3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf,
- 4.
sie sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 2 genannten Orte aufhält,
- 5.
sie sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 3 genannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begangen werden sollen, oder
- 6.
sie sich in unmittelbarer Nähe einer Person befindet, die aufgrund bestimmter Tatsachen durch die Begehung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 gefährdet ist
und die Durchsuchung aufgrund von auf die Sache bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist. § 42 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) § 44 Absatz 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.