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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 44 BKAG - Vorladung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG)
Amtliche Abkürzung
BKAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2190-3

(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn

  1. 1.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 5 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich sind, oder

  2. 2.

    dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

(2) § 25 Absatz 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.