§ 44 BKAG - Vorladung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG)
- Amtliche Abkürzung
- BKAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2190-3
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 5 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich sind, oder
- 2.
dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
(2) § 25 Absatz 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.