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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 54 BKAG - Platzverweisung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG)
Amtliche Abkürzung
BKAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2190-3

Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.