§ 60 BKAG - Sicherstellung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG)
- Amtliche Abkürzung
- BKAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2190-3
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache sicherstellen,
- 1.
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren oder
- 2.
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Abschnitt festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
- a)
sich zu töten oder zu verletzen,
- b)
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
- c)
fremde Sachen zu beschädigen oder
- d)
sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.