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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Art. 11 HG 2024/2025 - Änderung des BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 (Haushaltsgesetz 2024/2025 - HG 2024/2025)
Amtliche Abkürzung
HG 2024/2025
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
630-2-26-F

Das BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz (BayFoG) vom 27. April 2020 (GVBl. S. 230, BayRS 670-1-F), das durch Art. 10 des Gesetzes vom 22. April 2022 (GVBl. S. 102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Art. 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Abs. 1 werden nach dem Wort "Kredite" die Wörter "bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022" eingefügt.

    2. b)

      Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

      "(3) 1Sämtliche Schulden, die auf Grundlage der Kreditermächtigung in den Abs. 1 und 2 aufgenommen wurden, werden bis zur Auflösung des Fonds gemäß Art. 12a Abs. 1 Satz 1 getilgt. 2Für die Tilgung leistet der Freistaat Bayern aus dem Staatshaushalt Zuweisungen an den Fonds."

  2. 2.

    Art. 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Abs. 1 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben.

    2. b)

      Abs. 3 wird aufgehoben.

  3. 3.

    Nach Art. 12 wird folgender Art. 12a eingefügt:

    "Art. 12a
    Auflösung des Fonds

    (1) 1Mit Ablauf des 31. Juli 2024 wird der Fonds aufgelöst. 2Für den Fonds ist ein Schlussergebnis zu ermitteln. 3Die Verbindlichkeiten und das Vermögen des Fonds mit allen Rechten und Pflichten gehen zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt auf den Freistaat Bayern über.

    (2) 1Der Freistaat Bayern führt die Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds bis zu ihrer Beendigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes fort. 2Er kann sich unter den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 auch nach der Auflösung des Fonds an Unternehmen gemäß Art. 2 Abs. 2 beteiligen. 3Über Beteiligungen gemäß Satz 2 entscheidet das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.

    (3) Für die parlamentarische Begleitung und Kontrolle der Unterstützungsmaßnahmen ab dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1 Satz 1 gilt Art. 12 Abs. 5."

  4. 4.

    Nach Art. 14 wird folgender Art. 14a eingefügt:

    "Art. 14a
    Übergang der Aufgaben der Bayerischen Finanzagentur

    (1) Die Aufgaben, die der Bayerischen Finanzagentur aufgrund dieses Gesetzes übertragen sind, werden ab dem 1. August 2024 vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wahrgenommen.

    (2) Soweit nach diesem Gesetz die Bayerische Finanzagentur eine Erstattung von Kosten an den Fonds verlangen oder erheben kann, tritt ab dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1 der Freistaat Bayern an die Stelle des Fonds.

    (3) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann nach Maßgabe des Bundesrechts die Bayerische Finanzagentur auflösen oder auf andere Art ihr Erlöschen herbeiführen."