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Art. 2 HG 2024/2025 - Kreditermächtigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 (Haushaltsgesetz 2024/2025 - HG 2024/2025)
Amtliche Abkürzung
HG 2024/2025
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
630-2-26-F

(1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben folgende Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen:

  1. 1.

    im Haushaltsjahr 2024 bis zur Höhe von 0 €,

  2. 2.

    im Haushaltsjahr 2025 bis zur Höhe von 0 €.

(2) 1Die Kreditermächtigung des Abs. 1 erhöht sich um die Beträge, die im betreffenden Haushaltsjahr zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt sowie zur Kursstützung von Staatsanleihen erforderlich sind, sowie um die in den vorausgegangenen Haushaltsjahren nach Art. 8 Abs. 3 des jeweiligen Haushaltsgesetzes oder der ihr vorangegangenen Vorschrift übertragenen und nicht beanspruchten Ermächtigungen für Anschlussfinanzierungen. 2Sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Umfinanzierung von Krediten auf Grund längerer Laufzeiten oder sonstiger günstigerer Konditionen notwendig werden. 3Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat darf im Rahmen von Kreditfinanzierungen ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. 4Der Erhöhungsbetrag nach Satz 1 vermindert sich bei dem Kapitel 13 19 im Haushaltsjahr 2024 um 50 000 000 € und im Haushaltsjahr 2025 um 50 000 000 € (Nettotilgung).

(3) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, ab November eines Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 2 % des in Art. 1 für das laufende Jahr festgestellten Betrags aufzunehmen. 2Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel des Freistaates Bayern Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 % des festgestellten Haushaltsvolumens aufzunehmen. 2Über diesen Betrag hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach den Abs. 1 und 2 keinen Gebrauch macht.

(5) 1Die Schulden, die in den Jahren 2020 bis 2022 im Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) aufgenommen wurden, sind im Haushaltsjahr 2024 um 50 000 000 € und im Haushaltsjahr 2025 um 50 000 000 € zurückzuführen. 2Die bis Ende des Haushaltsjahres 2025 noch nicht endgültig zurückgezahlten Schulden sind ab dem Haushaltsjahr 2026 in 19 gleichbleibenden Jahresraten zu tilgen. 3Bei den Jahresabschlüssen können höhere Tilgungen erfolgen. 4Soweit in einem Haushaltsjahr mehr Schulden getilgt werden, als nach Satz 2 erforderlich ist, kann die Tilgung in den folgenden Jahren geringer ausfallen.