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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Art. 8 HG 2021 - Sonstige Ermächtigungen und Regelungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HG 2021)
Amtliche Abkürzung
HG 2021
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
630-2-23-F

(1) Folgende Regelungen und Ermächtigungen gelten weiter:

  1. 1.

    Art. 4 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1971/1972,

  2. 2.

    Art. 8 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1979/1980,

  3. 3.

    Art. 8 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes 1993/1994,

  4. 4.

    Art. 8 Abs. 12 des Haushaltsgesetzes 2011/2012,

  5. 5.

    Art. 8 Abs. 6, 11 und 12 des Haushaltsgesetzes 2015/2016,

  6. 6.

    Art. 8 Abs. 5 bis 8, 13, 16, 19 und 20 des Haushaltsgesetzes 2017/2018 und

  7. 7.

(2) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, für Vorhaben zur Durchführung von Energieeinsparmaßnahmen in bestehenden staatlichen Gebäuden dem Abschluss von Energiespar-Contracting-Verträgen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 10 000 000 € jährlich zuzustimmen, wenn sämtliche entstehenden Kosten, einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand, innerhalb einer Vertragslaufzeit von höchstens zwölf Jahren aus den erwarteten Energieeinsparungen getragen werden können und die Wirtschaftlichkeit gewährleistet ist. 2Dabei kann eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung der Grundvergütung bis zu einem Anteil von höchstens 70 % zugelassen werden. 3Ist der Anteil der laufenden Zahlungsverpflichtungen, der auf die getätigten Investitionen des Contractors in technische Geräte, Anlagen und Sachen entfällt, geringer, gilt der niedrigere Prozentwert.

(2a) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zum Bezug von Nutzenergie für staatliche Gebäude im Weg von Energieliefer-Contracting dem Abschluss von Verträgen des Freistaates Bayern zuzustimmen, die eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung von bis zu 100 % des die Investitionen abbildenden Grundpreises der vertragsgegenständlichen Energielieferung vorsehen, wenn der Freistaat Bayern unbelastetes Eigentum an sämtlichen Sachen erhält, die der Contractor zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Energieliefer-Contracting-Vertrag einbringt oder mit einem Grundstück des Freistaates Bayern verbindet. 2Soweit die Summe der Raten des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises im Einzelfall 1 000 000 € bezogen auf die Vertragslaufzeit nicht überschreitet, gilt die Ermächtigung nach Satz 1 bis zu einem Gesamtvolumen von 10 000 000 €; das Gesamtvolumen bemisst sich nach der Jahressumme des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises aus den Energieliefer-Contracting-Verträgen.

(3) 1Die Bestände der Rücklagen und Sondervermögen können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. 2Soweit dadurch oder aus sonstigen liquiditätsmäßigen Gründen die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.

(4) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, dass Betreibern von Kinderbetreuungseinrichtungen Räumlichkeiten in staatseigenen Liegenschaften gegen einen verbilligten Mietzins oder unter vollständigem Verzicht auf einen Mietzins überlassen werden, wenn

  1. 1.

    der Elternbeitrag für den Besuch den in der jeweiligen kommunalen Beitragssatzung festgelegten Besuchsbeitrag, hilfsweise den durchschnittlichen Besuchsbeitrag freigemeinnütziger Träger in der Gemeinde, nicht überschreitet und

  2. 2.

    in der Kindertageseinrichtung Betreuungsplätze für Kinder von staatlichen Bediensteten bereitgehalten werden.

(5) 1Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, rechtsverbindlich zu erklären, dass der Freistaat Bayern für Verbindlichkeiten des Landesverbands für Ländliche Entwicklung Bayern aus der Gewährung von Darlehensmitteln zur Finanzierung des Landzwischenerwerbs bis zum Betrag von 12 000 000 € zeitlich begrenzt bis einschließlich 31. Dezember 2031 selbstschuldnerisch haftet. 2Der Freistaat Bayern wird seinen Verpflichtungen aus dieser Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern des Landesverbands für Ländliche Entwicklung Bayern umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeit aus dem Vermögen des Landesverbands für Ländliche Entwicklung Bayern nicht befriedigt werden können. 3Die Haftung gilt nur für Darlehensmittel zur Finanzierung des Landzwischenerwerbs im Rahmen der Ländlichen Entwicklung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des GAK-Gesetzes in Verbindung mit den Nrn. 6.2.1 und 6.2.2 Buchst. g des Förderbereichs 1: "Integrierte ländliche Entwicklung" des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" 2020-2023 vom 12. Dezember 2019 sowie Art. 3 Abs. 2 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes (BayAgrarWiG) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 BayAgrarWiG.

(6) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V. ein unentgeltliches Erbbaurecht an der östlichen Teilfläche des staatseigenen Grundstücks mit der Flurstück-Nr. 1946/595 der Gemarkung Erlangen von rund 12 000 m2 für die Errichtung eines Fraunhofer Leistungszentrums Elektroniksysteme (LZE) einzuräumen.

(7) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, der Stadibau - Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung an den staatseigenen Grundstücken Flurstück-Nr. 394/28 der Gemarkung Schwabing mit 2 858 m2, Flurstück-Nr. 472/303 der Gemarkung Schwabing mit 677 m2, Flurstück-Nr. 628 der Gemarkung Ingolstadt mit 5 728 m2, Flurstück-Nr. 360/2 der Gemarkung Obermenzing mit 1 361 m2 und Flurstück-Nr. 113/36 der Gemarkung Oberschleißheim mit 1 030 m2 jeweils ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht für Zwecke des Staatsbedienstenwohnungsbaus einzuräumen. 2Außerdem wird das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ermächtigt, der Stadibau - Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung an den Grundstücken Flurstück-Nrn. 12861/2 und 12863/20 jeweils der Gemarkung München mit insgesamt 14 324 m2 eine auf die Dauer von 60 Jahren befristete, inhaltsgleiche, unentgeltliche Nutzungsdienstbarkeit einzuräumen. 3Auf die Zahlung von Ablösesummen für etwaige Gebäuderestwerte auf diesen Grundstücken durch die Stadibau - Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung kann verzichtet werden.

(8) Gemäß Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen,

  1. 1.

    Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Freistaates Bayern die Nutzung der Basisdienste des BayernPortals und der Geodateninfrastruktur Bayern sowie des BayernWLAN ganz oder teilweise unentgeltlich einzuräumen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise einschließlich Landratsämter und Bezirke) sowie Verwaltungsgemeinschaften ist die Nutzung der BayernBox ganz oder teilweise unentgeltlich einzuräumen;

  2. 2.

    natürlichen und juristischen Personen die Endnutzung der Basisdienste des BayernPortals sowie des BayernWLAN und der Einrichtungen der BayernLabs ganz oder teilweise unentgeltlich zu gestatten;

  3. 3.

    Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Freistaates Bayern die Nutzung von Leistungen der digitalen Innovationslabore, des Digital.Campus für digitale Qualifizierungsmaßnahmen, einer Plattform zum Austausch von Online-Diensten sowie zentraler Online-Dienste, die im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes erstellt werden, ganz oder teilweise unentgeltlich zu gestatten.

(9) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Zusammenhang mit den Anträgen auf Auszahlung von Fördermitteln aus dem Krankenhausstrukturfonds nach § 12a Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) gegenüber dem Bund das Gesamtvolumen der Landesmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser auch für die Haushaltsjahre 2022 bis 2024 auf jeweils 643 432 200 € pro Jahr zu beziffern sowie die Erklärung zur Verpflichtung abzugeben, die Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KHG einzuhalten.

(10) 1Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sowie das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst werden jeweils ermächtigt, im Zusammenhang mit den Anträgen auf Auszahlung von Fördermitteln aus dem Krankenhauszukunftsfonds nach § 14a Abs. 3 KHG gegenüber dem Bund auch für das Haushaltsjahr 2022 das Gesamtvolumen der Landesmittel für die Investitionsförderung der nach § 8 KHG förderfähigen Krankenhäuser auf 643 432 200 € sowie weitere Landesmittel in Höhe von bis zu 100 000 000 €, die für die Kofinanzierung von Vorhaben der Krankenhäuser und Universitätsklinika bereitgestellt werden, zu beziffern sowie die Erklärung zur Verpflichtung abzugeben, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG einzuhalten. 2Die Ermächtigung kann von den Staatsministerien nach Satz 1 an für den Vollzug der Förderung zuständige nachgeordnete Behörden des Freistaates Bayern weitergegeben werden.

(11) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, das Eigentum an zum Grundstockvermögen gehörigen und in seiner Verwaltung befindlichen Kulturgütern, die entsprechend der "Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz" von 1999 als NS-verfolgungsbedingt entzogen zu gelten haben, den Berechtigten unentgeltlich zu übertragen. 2Dies umfasst auch die Rückgaben aufgrund von Empfehlungen der Beratenden Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter, insbesondere aus jüdischem Besitz.

(12) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, das Eigentum an zum Grundstockvermögen gehörigen und in seiner Verwaltung befindlichen Kulturgütern, die aus kolonialen Kontexten stammen und nach Würdigung der Gesamtumstände nicht im Eigentum des Freistaates Bayern verbleiben sollen, insbesondere weil ihre Aneignung in rechtlich oder ethisch heute nicht mehr vertretbarer Weise erfolgte, dem Herkunftsstaat, den Vertretern der Herkunftsgesellschaft, dem Berechtigten oder einer geeigneten Institution unentgeltlich zu übertragen.

(13) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, gegenüber der LfA Förderbank Bayern im Jahr 2021 eine globale Rückbürgschaft in Höhe des im Jahr 2020 nicht ausgeschöpften Ermächtigungsrahmens gemäß Art. 8 Abs. 22 des Haushaltsgesetzes 2019/2020 (HG 2019/2020) vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266, BayRS 630-2-22-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 27. April 2020 (GVBl. S. 238) geändert worden ist, für Bürgschaften oder Haftungsfreistellungen der LfA Förderbank Bayern zu Gunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen in Bayern zu übernehmen, die angesichts des Coronavirus vorübergehend in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.

(14) Gemäß Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, den in der Rahmenvereinbarung über die Benutzung von Grundstücken und Gebäuden des Freistaates Bayern für die Errichtung und den Betrieb von Funkstationen oder kleinen Funkzellen zur Erhöhung der Netzkapazitäten beteiligten Unternehmen staatliche Grundstücke und Gebäude des Freistaates für die Dauer von bis zu fünf Jahren unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, wenn dadurch ein bestehendes Gebiet mit unzureichender Netzabdeckung im Mobilfunknetz entfällt.

(15) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Abgabe von Garantieerklärungen im Rahmen der Ausschreibung von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr für das Projekt "Werdenfels 2026+" bis zu einem Betrag von 450 000 000 € anzubieten, mit denen es für die ordnungsgemäße Leistung der Leasingraten durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber dem Finanzier der Schienenfahrzeuge einsteht (Kapitaldienstgarantie). 2Die Laufzeit der Garantie darf höchstens 24 Jahre betragen. 3Damit verbunden ist die Verpflichtung, den Wiedereinsatz der Schienenfahrzeuge während der Amortisationszeit von 24 Jahren zu garantieren (Wiedereinsatzgarantie).

(16) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, gegenüber der LfA Förderbank Bayern eine Garantie in Höhe von 115 000 000 € zur Absicherung von Risiken aus dem Scale-up-Fonds zu übernehmen, für die der bei Kap. 07 02 Tit. 686 82 veranschlagte Haftungsstock von insgesamt 110 000 000 € nicht ausreicht.