Art. 10 HG 2024/2025 - Änderung des Bayerischen Digitalgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 (Haushaltsgesetz 2024/2025 - HG 2024/2025)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2024/2025
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 630-2-26-F
Das Bayerische Digitalgesetz (BayDiG) vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374, BayRS 206-1-D), das durch Art. 57b des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
Art. 52 wird wie folgt geändert:
- a)
In der Überschrift werden die Wörter "eKom.Unit Bayern" durch das Wort "BayKommun" ersetzt.
- b)
In Abs. 1 werden die Wörter "eKom.Unit Bayern" durch das Wort "BayKommun" ersetzt und die Wörter "(eKom Bayern)" werden gestrichen.
- c)
In Abs. 2 werden die Wörter "eKom Bayern" durch das Wort "BayKommun" ersetzt.
- 2.
Art. 53 wird wie folgt geändert:
- a)
In der Überschrift werden die Wörter "eKom Bayern" durch das Wort "BayKommun" ersetzt.
- b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 und 2 werden die Wörter "eKom Bayern" jeweils durch das Wort "BayKommun" ersetzt.
- bb)
In Satz 3 Nr. 2 wird das Wort "bayerische" gestrichen.
- c)
In Abs. 2 werden die Wörter "eKom Bayern" durch das Wort "BayKommun" ersetzt.
- d)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 werden die Wörter "eKom Bayern" durch das Wort "BayKommun" ersetzt.
- bb)
Folgender Satz 3 wird angefügt:
"3Art. 55a bleibt unberührt."
- e)
In den Abs. 4 und 5 Satz 1 und 2 werden die Wörter "eKom Bayern" jeweils durch das Wort "BayKommun" ersetzt.
- 3.
In der Überschrift des Art. 54 sowie in Art. 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 5 Satz 6, Abs. 6 Satzteil vor Nr. 1, Nr. 1, 2 und 3 sowie Abs. 7, in der Überschrift des Art. 55 sowie in Art. 55 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "eKom Bayern" jeweils durch das Wort "BayKommun" ersetzt.
- 4.
Nach Art. 55 wird folgender Art. 55a eingefügt:
"Art. 55a
Gemeinsam finanzierte Dienste(1) 1Der Freistaat Bayern, die Gemeindeverbände und Gemeinden finanzieren gemeinsam technische Lösungen zur Verwaltungsdigitalisierung nach Maßgabe dieses Gesetzes (gemeinsam finanzierte Dienste). 2Die gemeinsame Finanzierung kann sich auf einen Teil der Kosten beschränken. 3Die Finanzierung anderer gemeinsamer Vorhaben bleibt unberührt.
(2) 1Der Freistaat Bayern trägt nach Maßgabe des Staatshaushalts folgende Kosten gemeinsam finanzierter Dienste:
- 1.
die Hälfte der dem jeweiligen Jahr zuzuordnenden Anschaffungs-, Herstellungs-, Weiterentwicklungs- sowie Betriebs-, Wartungs- und Pflegekosten und
- 2.
die dem jeweiligen Jahr zuzuordnenden Kosten der technischen Implementierung bis zur erstmaligen Aufnahme des Regelbetriebs.
2Im Übrigen tragen die Gemeindeverbände und Gemeinden die Kosten gemeinsam finanzierter Dienste als kommunalen Finanzierungsanteil über Umlagen getrennt nach
- 1.
Bezirken,
- 2.
Landkreisen,
- 3.
kreisfreien Städten und
- 4.
kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften.
3Dabei erfolgt eine Aufteilung des kommunalen Finanzierungsanteils zwischen den vier Gruppen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend dem finanziellen Anteil der zu ihrer Nutzung bestimmten gemeinsam finanzierten Dienste."
- 5.
Art. 57 wird wie folgt geändert:
- a)
Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
"(4a) Das Staatsministerium für Digitales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Rechtsverordnung
- 1.
gemeinsam finanzierte Dienste zu bestimmen
- a)
für die Bezirke im Einvernehmen mit dem Bayerischen Bezirketag,
- b)
für die Landkreise im Einvernehmen mit dem Bayerischen Landkreistag,
- c)
für die kreisfreien Städte im Einvernehmen mit dem Bayerischen Städtetag,
- d)
für die kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften im Einvernehmen mit dem Bayerischen Gemeindetag,
- 2.
die Zuständigkeit und Einzelheiten zur Berechnung und Erhebung des kommunalen Finanzierungsanteils hinsichtlich gemeinsam finanzierter Dienste sowie der Aufteilung des kommunalen Finanzierungsanteils auf die jeweiligen Gemeindeverbände und Gemeinden festzulegen."
- b)
In Abs. 9 werden die Wörter "eKom Bayern" durch das Wort "BayKommun" ersetzt.