§ 253 UmwG - Inhalt des Umwandlungsbeschlusses
Bibliographie
- Titel
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Amtliche Abkürzung
- UmwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4120-9-2
(1) 1In dem Umwandlungsbeschluss muss auch das Statut der Genossenschaft enthalten sein. 2Eine Unterzeichnung des Statuts durch die Genossen ist nicht erforderlich.
(2) 1Der Umwandlungsbeschluss muss die Beteiligung jedes Genossen mit mindestens einem Geschäftsanteil vorsehen. 2In dem Beschluss kann auch bestimmt werden, dass jeder Genosse bei der Genossenschaft mit mindestens einem und im Übrigen mit so vielen Geschäftsanteilen, wie sie durch Anrechnung seines Geschäftsguthabens bei dieser Genossenschaft als voll eingezahlt anzusehen sind, beteiligt wird.