Anlage 1 Teil 3.3.3 GKG - Abschnitt 3
Revision

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
3330Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO480,00 €
3331Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO320,00 €
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.