Anlage 1.3.3.3 GKG - Abschnitt 3
Revision

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7
3330 Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO 360,00 EUR
3331 Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO 240,00 EUR
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.