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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 Teil 5.1.1.1 GKG - Teil 5
Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1
Verwaltungsgericht

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Vorbemerkung 5.1:
Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften über die Klage entsprechend.
5110Verfahren im Allgemeinen3,0
5111Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.Zurücknahme der Klage
a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
c)im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3.gerichtlichen Vergleich oder
4.Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5110 ermäßigt sich auf
1,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.