GKG - Gerichtskostengesetz

Gerichtskostengesetz (GKG) (1)(2)

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7

In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Kostenfreiheit2
Höhe der Kosten3
Verweisungen4
Verjährung, Verzinsung5
Elektronische Akte, elektronisches Dokument5a
Rechtsbehelfsbelehrung5b
Abschnitt 2
Fälligkeit
Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen6
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung7
Strafsachen, Bußgeldsachen8
Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen9
Abschnitt 3
Vorschuss und Vorauszahlung
Grundsatz für die Abhängigmachung10
Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz11
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung12
Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren12a
Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung13
Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz13a
Ausnahmen von der Abhängigmachung14
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren15
Privatklage, Nebenklage16
Auslagen17
Fortdauer der Vorschusspflicht18
Abschnitt 4
Kostenansatz
Kostenansatz19
Nachforderung20
Nichterhebung von Kosten21
Abschnitt 5
Kostenhaftung
Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln22
Insolvenzverfahren23
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz23a
Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren24
Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung25
Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz25a
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren26
Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz26a
Bußgeldsachen27
Auslagen in weiteren Fällen28
Weitere Fälle der Kostenhaftung29
Erlöschen der Zahlungspflicht30
Mehrere Kostenschuldner31
Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen32
Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen33
Abschnitt 6
Gebührenvorschriften
Wertgebühren34
Einmalige Erhebung der Gebühren35
Teile des Streitgegenstands36
Zurückverweisung37
Verzögerung des Rechtsstreits38
Abschnitt 7
Wertvorschriften
Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften
Grundsatz39
Zeitpunkt der Wertberechnung40
Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse41
Wiederkehrende Leistungen42
Nebenforderungen43
Stufenklage44
Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung45
(weggefallen)46
Rechtsmittelverfahren47
Unterabschnitt 2
Besondere Wertvorschriften
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten48
Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz49
Bestimmte Beschwerdeverfahren50
Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz50a
Gewerblicher Rechtsschutz51
Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz51a
Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit52
Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes53
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz53a
Zwangsversteigerung54
Zwangsverwaltung55
Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken, Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten56
Zwangsliquidation einer Bahneinheit57
Insolvenzverfahren58
Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung59
Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz59a
Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes60
Unterabschnitt 3
Wertfestsetzung
Angabe des Werts61
Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels62
Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren63
Schätzung des Werts64
Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes65
Abschnitt 8
Erinnerung und Beschwerde
Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde66
Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung67
Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts68
Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr69
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör69a
Abschnitt 9
Schluss- und Übergangsvorschriften
Verordnungsermächtigung69b
(weggefallen)70
Bekanntmachung von Neufassungen70a
Übergangsvorschrift71
Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes72
Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten73
Anlagen
Kostenverzeichnis
(zu § 3 Absatz 2)
Anlage 1
zu § 34 Absatz 1 Satz 3Anlage 2

Nach Nummer 2 der Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG vom 1. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 296) wird die Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1) geändert worden ist, ergänzend zum Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) umgesetzt durch § 22 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist.

Nach Nummer 5 der Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 69) wird die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1) ergänzend zu dem Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) sowie dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) umgesetzt durch § 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 365) geändert worden ist, sowie die Nummern 9005, 9011 und 9015 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz.

§§ 1 - 5b, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 GKG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7

(1) 1Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.

    nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;

  4. 3a.

    nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;

  5. 4.
  6. 5.
  7. 6.
  8. 7.
  9. 8.

    nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;

  10. 9.
  11. 9a.

    nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;

  12. 10.

    nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;

  13. 11.
  14. 12.
  15. 13.

    nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;

  16. 14.

    für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);

  17. 15.
  18. 16.

    nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;

  19. 17.

    nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;

  20. 17a.

    nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz;

  21. 18.

    nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie nach dem DeutschSchweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz;

  22. 19.

    nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;

  23. 20.

    nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);

  24. 21.

    nach dem Zahlungskontengesetz und

  25. 22.

    nach dem Wettbewerbsregistergesetz

werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. 2Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

  1. 1.

    vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;

  2. 2.

    vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;

  3. 3.

    vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;

  4. 4.

    vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und

  5. 5.

    vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

  1. 1.

    der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,

  2. 2.

    der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,

  3. 3.

    der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,

  4. 4.

    der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und

  5. 5.

    der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

§ 2 GKG - Kostenfreiheit

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7

(1) 1In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. 2In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) 1Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. 2Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) 1Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. 2Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) 1Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. 2Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

§ 3 GKG - Höhe der Kosten

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Gerichtskostengesetz (GKG)  
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Gliederungs-Nr.
360-7

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.