Anlage 1 Teil 3.4.2 GKG - Abschnitt 2
Beschwerde

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
3420Verfahren über die Beschwerde nach § 434 Abs. 2, auch i. V. m. § 436 Abs. 2, StPO:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
39,00 €