§ 5 BSWAG - Planungszeitraum
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BSWAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 933-12
Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (1) Fünfjahrespläne auf. Die Fünfjahrespläne bilden die Grundlage für die Aufstellung von Ausbauplänen für die Bundesschienenwege.
Nach Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 224) sollen in § 5 Satz 1 die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt werden.
Diese Änderung wurde bereits aufgrund Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) durchgeführt.