§ 7 BSWAG - Berichtspflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BSWAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
933-12

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (1) berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Ausbaus des Schienenwegenetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.

Nach Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 224) sollen in § 7 die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt werden.
Diese Änderung wurde bereits aufgrund Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) durchgeführt.