§ 5 BSchWegeAusbG - Planungszeitraum

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BSchWegeAusbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
933-12

(1) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Fünfjahrespläne auf. Die Fünfjahrespläne bilden die Grundlage für die Aufstellung von Ausbauplänen für die Bundesschienenwege.

(2) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem ersten Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einen Dreijahresplan auf. Spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach In-Kraft-Treten des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) legt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einen neuen Bedarfsplan vor.