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  • ab 25.11.1993 (aktuelle Fassung)

§ 6 BSWAG - Unvorhergesehener Bedarf

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BSWAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
933-12

Soweit ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf insbesondere auf Grund einer Änderung der Verkehrsstruktur es erfordert, können die Ausbaupläne im Einzelfall auch Maßnahmen enthalten, die nicht dem Bedarfsplan entsprechen.