BSWAG - Bundesschienenwegeausbaugesetz

Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes
(Bundesschienenwegeausbaugesetz)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BSWAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
933-12

Vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874)

Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 224)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Ausbau des Schienenwegenetzes des Bundes1
Bedarfsplan, Einzelmaßnahmen2
Gegenstand des Bedarfsplans3
Überprüfung des Bedarfs4
Planungszeitraum5
Unvorhergesehener Bedarf6
Berichtspflicht7
Investitionen8
Finanzierung und Baudurchführung9
Rückzahlung von Investitionsmitteln des Bundes9a
Mitfinanzierung durch die Eisenbahn10
Ersatzinvestitionen11
Optionale Finanzierung durch den Bund11a
Finanzierungsvorbehalte; Ablösung einer Vorfinanzierung11b
Generalsanierung Hochleistungskorridore11c
In-Kraft-Treten12
Bedarfsplan für die BundesschienenwegeAnlage 1

§ 1 BSWAG - Ausbau des Schienenwegenetzes des Bundes

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BSWAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
933-12

(1) Das Schienenwegenetz der Eisenbahnen des Bundes wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesschienenwege ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die Feststellung des Bedarfs im Bedarfsplan ist für die Planfeststellung nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes verbindlich.

(3) Der Bau oder die Änderung eines Bundesschienenweges, der fest disponiert ist oder für den der Bedarfsplan einen Vordringlichen Bedarf feststellt, liegt im überragenden öffentlichen Interesse. Im überragenden öffentlichen Interesse liegen auch folgende Vorhaben und Maßnahmen in Bezug auf die Bundesschienenwege:

  1. 1.

    Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse für den Schienenpersonennahverkehr, deren Finanzierung ganz oder teilweise mit Mitteln auf Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes erfolgt,

  2. 2.

    Vorhaben, die in Anlage 4 Abschnitt 2 und Anlage 5 Abschnitt 2 zum Investitionsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) bezeichnet sind,

  3. 3.

    mehrere Schienenwegabschnitte übergreifende Maßnahmen zur Änderung, Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung von Betriebsanlagen, die mindestens einen nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes als überlastet erklärten Schienenweg umfassen sowie

  4. 4.

    Maßnahmen zur Digitalisierung von Schienenwegen und Schienenknoten, priorisiert Schienenkorridoren des transeuropäischen Verkehrsnetzes, soweit das Unionsrecht eine Pflicht zur durchgehenden Ausrüstung der Schienenverkehrsinfrastruktur des Kernnetzes mit dem Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystem vorschreibt.

§ 2 BSWAG - Bedarfsplan, Einzelmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BSWAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
933-12

(1) Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan vorgesehen sind, und nach Maßgabe der §§ 8 bis 11.

(2) Einzelne Baumaßnahmen, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen worden sind, bleiben unberührt; sie sind auf die Baumaßnahmen abzustimmen, die auf der Grundlage des Bedarfsplans ausgeführt werden sollen.

§ 3 BSWAG - Gegenstand des Bedarfsplans

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Titel
Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BSWAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
933-12

(1) In den Bedarfsplan sollen insbesondere aufgenommen werden Schienenverkehrsstrecken des Fern- und Nahverkehrs, Schienenverkehrsknoten und Schienenverkehrsanlagen, die dem kombinierten Verkehr Schiene/Straße/Wasserstraße sowie der direkten Verknüpfung von Fernverkehrsstrecken mit internationalen Verkehrsflughäfen dienen. Zu den Ausbaumaßnahmen können auch Maßnahmen zur Elektrifizierung an bestehenden Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes gehören.

(2) Der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege und die entsprechenden Pläne für andere Verkehrsträger sind im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung aufeinander abzustimmen. Hierbei sind auch Ausbaupläne für den europäischen Eisenbahnverkehr und kombinierten Verkehr, Belange des Umweltschutzes und Zielsetzungen der Raumplanung angemessen zu berücksichtigen.

(3) Für Maßnahmen, die der Erhöhung der Netzresilienz bei einem Vorhaben des Bedarfsplans für die Bundesschienenwege dienen, hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Modalitäten für das anzuwendende Verfahren des Nachweises der Wirtschaftlichkeit festzulegen.

§ 4 BSWAG - Überprüfung des Bedarfs

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Titel
Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BSWAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
933-12

(1) Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (1), ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Die Anpassung und Aufstellung erfolgen durch Gesetz.

(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) bleibt unberührt.

Nach Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 224) sollen in § 4 Absatz 1 Satz 1 die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt werden.
Diese Änderung wurde bereits aufgrund Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) durchgeführt.