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§ 57 FhG - Prüfungsordnung (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Hochschulleitung erstellt mit Zustimmung des Senats eine Rahmenprüfungsordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft bedarf.

(2) Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen der Fachbereiche, die der Rahmenprüfungsordnung entsprechen, abgelegt. Die Prüfungsordnungen müssen Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    den Zweck einer Prüfung,
  2. 2.
    die Prüfungsgebiete,
  3. 3.
    die Regelstudienzeit sowie die Zeit, bis zu der in der Regel eine Zwischenprüfung abzulegen ist,
  4. 4.
    die Bewertungsmaßstäbe,
  5. 5.
    die Voraussetzungen für die Zulassung zur und den Ausschluss von einer Prüfung,
  6. 6.
    die Fristen für die Meldung zu einer Prüfung und zu deren Wiederholung,
  7. 7.
    die Einführung und Ausgestaltung eines Freiversuches in den hierfür geeigneten Studiengängen (§ 56),
  8. 8.
    die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Dauer einer mündlichen Prüfung sowie bei studienbegleitenden Prüfungen der Zeitraum, innerhalb dessen die Studierenden die erforderlichen Prüfungsleistungen nachzuweisen haben,
  9. 9.
    die an den spezifischen Bedürfnissen ausgerichtete Erbringung von Prüfungsleistungen durch behinderte Studierende,
  10. 10.
    die Anforderungen an das Bestehen und die Voraussetzungen für das Wiederholen einer Prüfung,
  11. 11.
    die Folgen der Nichterbringung einer Prüfungsleistung und des Rücktritts von einer Prüfung sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
  12. 12.
    die Prüfungsorgane und das Prüfverfahren,
  13. 13.
    die Anrechnung von in anderen Studiengängen, in einem Fernstudium oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen,
  14. 14.
    die Anrechnung von Ergebnissen von Vor- und Zwischenprüfungen oder studienbegleitender Leistungsnachweise bei der Abschlussprüfung,
  15. 15.
    die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen oder einer abgeschlossenen Teilprüfung,
  16. 16.
    den nach den bestandenen Prüfungen zu verleihenden Hochschulgrad.

(2) Prüfungsverfahren müssen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen des Erziehungsurlaubs ermöglichen.