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  • ab 04.08.2006 (außer Kraft)

§ 48a FhG - Bachelor- und Masterstudiengänge (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Fachhochschule bietet eine gestufte Studiengangstruktur mit anwendungsorientierten Bachelor- und Masterstudiengängen an (konsekutive Studiengänge). Neue Studiengänge werden als Bachelor- oder Masterstudiengänge eingerichtet. Von der neuen Studiengangstruktur kann in Studiengängen abgewichen werden, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen.

(2) Bachelorstudiengänge müssen die für die Berufsqualifizierung notwendigen wissenschaftlichen Grundlagen, Methodenkompetenzen und berufsfeldbezogenen Qualifikationen vermitteln.

(3) Masterstudiengänge sollen einen vorausgegangenen Bachelorstudiengang fachlich fortführen und vertiefen oder fachübergreifend erweitern. Als Weiterbildungsstudiengang setzt der Masterstudiengang eine Phase der Berufspraxis und ein Lehrangebot voraus, das die beruflichen Erfahrungen berücksichtigt. Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs legt die Fachhochschule fest, ob es sich um einen Studiengang innerhalb der konsekutiven Studiengangstruktur oder um einen weiterbildenden Studiengang handelt. Weiterbildende Masterstudiengänge führen zu demselben Qualifikationsniveau und verleihen dieselben Berechtigungen wie die übrigen Masterstudiengänge. Bachelor- und Masterstudiengänge umfassen obligatorisch eine Abschlussarbeit.

(4) Übergänge zwischen den Studiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, und den Bachelor- und Masterstudiengängen sind nach den Bestimmungen des § 58 möglich.