§ 53 FhG - Weiterbildendes Studium (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
(1) Die Fachhochschule soll Möglichkeiten der anwendungsbezogenen, berufs- und praxisorientierten wissenschaftlichen Weiterbildung entwickeln und anbieten. Das weiterbildende Studium steht Bewerberinnen und Bewerbern offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf, durch ein Studium oder auf andere Weise erworben haben. Die Lehrveranstaltungen sollen mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt werden und berufspraktische Erfahrungen für die Lehre nutzbar machen. Das Lehrangebot für das weiterbildende Studium soll aus in sich geschlossenen Abschnitten bestehen und die aus der beruflichen Praxis entstandenen Bedürfnisse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer berücksichtigen.
(2) Zugangsvoraussetzungen, Organisation und Abschluss weiterbildender Studien können in Ordnungen geregelt werden.