§ 58 FhG - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen; Leistungspunktsystem (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an einer anderen deutschen Hochschulen erbracht worden sind, werden von Amts wegen angerechnet. Andere Studien- und Prüfungsleistungen, die an deutschen oder ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. Gleiches gilt für Studien- und Prüfungsleistungen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht wurden, wenn sie gleichwertig sind. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach Satz 3 sind insbesondere die Ergebnisse von Evaluierungs- und Akkreditierungsverfahren heranzuziehen. Die Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach Satz 3 ist schriftlich zu begründen. § 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.
(2) Die Gleichwertigkeit nach Absatz 1 wird bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, von der Fachhochschule, bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, von der für die Prüfung zuständigen Stelle festgestellt. Die Fachhochschule ist vorher zu hören.
(3) Zum Nachweis und zur Übertragung von erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule dient in allen Studiengängen ein Leistungspunktsystem unter Berücksichtigung des europäischen Kredit-Transfersystems (ECTS).
(4) Prüfungsordnungen können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, soweit sie gleichwertig sind, auf Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet werden können. Eine Anrechnung ist nur bis zu einem Anteil von 50 vom Hundert zulässig.