§ 27 LHO - Voranschläge
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-c-1
Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan oder das Kapitel zuständigen Stelle dem Senator für Finanzen zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden.