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  • ab 04.03.1998 (aktuelle Fassung)

§ 29 LHO - Vorlage an die Bürgerschaft

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-c-1

(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans vom Senat eingebracht.

(2) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen des Vorstandes der Bürgerschaft, der Präsidenten des Staatsgerichtshofs oder des Rechnungshofs ab und ist den Änderungen nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.