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  • ab 04.03.1998 (aktuelle Fassung)

§ 28 LHO - Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-c-1

Der Senator für Finanzen prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Er kann die Entwürfe nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.