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  • ab 04.03.1998 (aktuelle Fassung)

§ 30 LHO - Vorlagefrist

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-c-1

Der Entwurf des Haushaltsgesetzes mit dem Entwurf des Haushaltsplans ist der Bürgerschaft vor Beginn des Haushaltsjahres zuzuleiten, in der Regel zu der auf den 1. September folgenden Parlamentssitzung des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres.