§ 18c LHO - Naturkatastrophen und außergewöhnliche Notsituationen
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-c-1
Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen nach Artikel 131a Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung hat die Rückführung der aufgenommenen Kredite binnen eines angemessenen Zeitraums zu erfolgen. Wird ein Tilgungsplan gemäß Artikel 131a Absatz 3 Satz 2 der Landesverfassung beschlossen, ist der Beschluss mit einer Regelung zu verbinden, welches Organ ermächtigt ist, den Tilgungsplan nach Abschluss des Haushaltsjahres einmalig daran anzupassen, inwieweit die aufgrund der Naturkatastrophe oder außergewöhnlichen Notsituation eingeräumte zusätzliche Kreditermächtigung tatsächlich ausgeschöpft worden ist. Die Ermächtigung umfasst die Verkürzung der Laufzeit des Tilgungsplans. Der Anpassungsbeschluss ist in der Haushaltsrechnung zu veröffentlichen. Andere Anpassungen des Tilgungsplans bedürfen eines Änderungsbeschlusses nach Maßgabe des Artikels 131a Absatz 3 Satz 1 und 2 der Landesverfassung.