§ 18b LHO - Kontrollkonto
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-c-1
Weicht nach Abschluss des Haushalts die strukturelle Nettokreditaufnahme vom Wert Null ab, wird diese Abweichung mit umgekehrtem Vorzeichen auf einem Verrechnungskonto (Kontrollkonto) verbucht. Soweit von der Ausnahmeregelung des Artikels 131a Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung Gebrauch gemacht worden ist, ist der auf dem Kontrollkonto zu verbuchende Betrag um die gemäß § 18c Satz 2 tatsächlich ausgeschöpfte zusätzliche Nettokreditaufnahme zu bereinigen. Soweit der zu verbuchende Betrag zu einem negativen Saldo des Kontrollkontos beiträgt, ist ein dementsprechender Betrag im nächsten Finanzplanungszeitraum auszugleichen. Der negative Saldo des Kontrollkontos darf einen Schwellenwert von 5 Prozent der durchschnittlichen steuerabhängigen Einnahmen des Landes der dem Haushalt vorangegangenen drei Haushaltsjahre nicht überschreiten.