§ 24 SächsFAG - Investive Zweckzuweisungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Amtliche Abkürzung
SächsFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e jeweils in den Jahren 2015 und 2016 für

1.Kindertagesstätten und allgemeiner Schulhausbau in Höhe von20 000 000 EUR,
2.Krankenhausbau (Einzelförderung) in Höhe von15 000 000 EUR,
3.Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Wasserbau sowie Boden- und Grundwasserschutz in Höhe von10 000 000 EUR,
4.Brandschutz in Höhe von21 000 000 EUR,
5.Brachen, Städtebau, Denkmalschutz in Höhe von10 000 000 EUR,
6.Straßenbau in Höhe von30 000 000 EUR und
7.Hochwasserschutz in Höhe von4 000 000 EUR.

Die Höhe der investiven Zweckzuweisungen beträgt ab 2017 jährlich 51 Millionen Euro.

(2) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel nach Absatz 1 gelten die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Staatsministerien und die sonstigen landesrechtlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind.