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§ 93 ThürRiStAG - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung des Richters

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

(1) Hält die oberste Dienstbehörde einen Richter für dienstunfähig und beantragt dieser nicht die Versetzung in den Ruhestand, teilt die oberste Dienstbehörde dem Richter oder seinem gesetzlichen Vertreter unter Angabe der Gründe mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Ist der Richter zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, bestellt das zuständige Amtsgericht auf Antrag der obersten Dienstbehörde einen Betreuer im Sinne des § 84 Abs. 1 als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten bei Anordnung einer Betreuung nach § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Stimmt der Richter oder sein gesetzlicher Vertreter der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 schriftlich zu, stellt die oberste Dienstbehörde das Verfahren ein oder beantragt beim Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung des Richters in den Ruhestand festzustellen. Die das Ruhegehalt, welches dem Richter bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt gewährt werden würde, übersteigenden Dienstbezüge sind nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Antragsschrift dem Richter oder seinem gesetzlichen Vertreter zugestellt wurde, bis zum Beginn des Ruhestands einzubehalten.

(3) Gibt das Dienstgericht dem Antrag der obersten Dienstbehörde statt, ist der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Die einbehaltenen Dienstbezüge werden nicht nachgezahlt. Weist das Dienstgericht den Antrag zurück, ist das Verfahren einzustellen. Die jeweilige Entscheidung ist dem Richter oder seinem gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die einbehaltenen Dienstbezüge sind in diesem Fall nachzuzahlen.