§ 59 GO - Fristverlängerung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
Die Präsidentin oder der Präsident fordert die Staatsregierung auf, Kleine und Große Anfragen innerhalb der festgelegten Frist schriftlich zu beantworten. Sie oder er kann die Frist im Einvernehmen mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller verlängern.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)