§ 48a BbgBesG - Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 212-2
Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 45 Absatz 3, nach § 110 Absatz 7 in Verbindung mit § 45 Absatz 3, nach § 117 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 110 Absatz 7 und § 45 Absatz 3 sowie nach § 118 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 110 Absatz 7 und § 45 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes wird längstens bis zum 31. Dezember 2025 ein Zuschlag gewährt, soweit nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit eine Freistellungsphase vorliegt. Berechtigt sind Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A. Der Zuschlag beträgt 400 Euro monatlich und ist nicht ruhegehaltfähig. Er wird gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der jeweiligen Altersgrenze folgt. Abweichend von Satz 4 wird der Zuschlag bei Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des Schuldienstes ab Beginn des Kalendermonats gewährt, der auf das Ende des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, folgt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung während des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand ist auf den Zuschlag § 6 Absatz 1 anzuwenden.