Versionsverlauf


  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

§ 46a BbgBesG - Ausgleichszahlung für Zusatzstunden von Lehrkräften, Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG)
Amtliche Abkürzung
BbgBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
212-2

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichzahlung für Beamtinnen und Beamte zu regeln, die als Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Land Brandenburg Zusatzstunden nach § 16 Absatz 5 der Arbeitszeitverordnung leisten.