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§ 30 BbgKVerf - Rechte der Gemeindevertreter (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Die Gemeindevertreter üben ihr Amt nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung im Rahmen des geltenden Rechts aus. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(2) Die Gemeindevertreter dürfen an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert oder in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist es unzulässig, sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Gemeindevertreter zu entlassen oder ihnen aus diesem Grund zu kündigen. Den Gemeindevertretern, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, ist die für ihre Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(3) Jeder Gemeindevertreter hat das Recht, in der Gemeindevertretung sowie in den Ausschüssen, in denen er Mitglied ist, das Wort zu ergreifen, Vorschläge einzubringen, Fragen und Anträge zu stellen und sie zu begründen (aktives Teilnahmerecht) sowie bei Beschlüssen seine Stimme abzugeben. Er hat das Recht, auch an nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse, in denen er nicht Mitglied ist, als Zuhörer teilzunehmen (passives Teilnahmerecht). In diesem Fall steht ihm ein Sitzungsgeld nicht zu. Satz 2 gilt nicht für einen befangenen Gemeindevertreter.

(4) Gemeindevertreter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Der ehrenamtliche Bürgermeister, der Vorsitzende der Gemeindevertretung und ihre Stellvertreter sowie die Vorsitzenden von Ausschüssen und Fraktionen können eine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten. Das Nähere regelt eine Entschädigungssatzung. Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen für den Ersatz des Verdienstausfalls und der Aufwandsentschädigungen sowie deren Höchstsätze treffen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 Abs. 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) tritt das Gesetz am Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen in Kraft.