§ 40 BbgKVerf - Einzelwahlen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Hat die Gemeindevertretung eine einzelne Person zu bestellen oder vorzuschlagen, wird diese nach dieser Vorschrift gewählt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erhält. Wird niemand gewählt, findet ein zweiter Wahlgang statt.
(3) Der zweite Wahlgang findet zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Haben mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten, findet die Wahl zwischen diesen Personen statt. Hat eine Person die höchste und mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten, findet die Wahl zwischen diesen Personen statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Steht im ersten oder zweiten Wahlgang nur eine Person zur Wahl, so ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja- als Neinstimmen erhalten hat. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist die Wahl beendet. Es kann eine erneute Wahl stattfinden.
(5) Wer nach dieser Vorschrift gewählt wurde, kann durch die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung abgewählt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.