§ 43 BbgKVerf - Ausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus ihrer Mitte ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse können der Gemeindevertretung Empfehlungen geben.
(2) Für die Verteilung der Sitze in den Ausschüssen nach Absatz 1 gilt § 41 Abs. 2 und 3 entsprechend, soweit nicht die Gemeindevertretung einstimmig eine andere Verteilung beschließt. Die Fraktionen benennen entsprechend ihrem Vorschlagsrecht die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Die Fraktionen können ihre Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter jederzeit austauschen. Die Gemeindevertretung kann die Sitzverteilung und die namentliche Ausschussbesetzung durch deklaratorischen Beschluss feststellen.
(3) Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass Fraktionen, auf die kein Sitz entfallen ist, berechtigt sind, ein zusätzliches Mitglied mit aktivem Teilnahmerecht in den Ausschuss zu entsenden.
(4) Die Gemeindevertretung kann Einwohner, die nicht gemäß § 12 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes an der Mitgliedschaft in der Vertretung gehindert und nicht Mitglied der Gemeindevertretung sind, zu beratenden Mitgliedern ihrer Ausschüsse berufen (sachkundige Einwohner). Sachkundige Einwohner haben ein aktives Teilnahmerecht in dem Ausschuss, in den sie berufen sind. Sie können nicht Ausschussvorsitzende oder stellvertretende Ausschussvorsitzende sein und haben keine Stellvertreter. § 30 Absatz 1, 2 und 4, § 31 Absatz 2 und 3, § 34 Absatz 1a sowie § 50a Absatz 2 gelten entsprechend.
(5) Die Ausschussvorsitze werden nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die Fraktionen verteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, sofern die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen. Steht einer Fraktion das Benennungsrecht nur noch für Ausschüsse zu, in denen sie nicht vertreten ist, wird sie für den Ausschussvorsitz nicht berücksichtigt. Die berechtigte Fraktion benennt den Vorsitzenden des Ausschusses gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung aus dem Kreis der Ausschussmitglieder. Die Fraktion kann jederzeit ein anderes Ausschussmitglied als Vorsitzenden benennen. Wird ein zusätzlicher Ausschuss gebildet, steht das Benennungsrecht der Fraktion mit der höchsten nicht berücksichtigten Höchstzahl zu, es sei denn, eine Fraktion mit gleicher oder höherer Höchstzahl widerspricht. In diesem Fall und in jedem anderen Fall einer Neu- oder Umbildung von Ausschüssen sind alle betroffenen Ausschussvorsitze neu zu verteilen. Die Ausschüsse können aus ihrer Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Vorsitzenden wählen. Die Geschäftsordnung kann ein von Satz 1 bis 8 abweichendes Verfahren vorsehen; das Stärkeverhältnis der Fraktionen soll hierbei berücksichtigt werden. Die Gemeindevertretung kann einstimmig eine andere Verteilung beschließen.
(6) Ausschüsse können auf Antrag einer Fraktion aufgelöst, neu- oder umgebildet werden. Ein Ausschuss muss auf Antrag einer Fraktion neu gebildet werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr den Stärkeverhältnissen der Fraktionen entspricht.
Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.